Wärme

Fernwärmepreise

Allgemeine Preise im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung nach§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes der Stadtwerke Wolmirstedt GmbH für die Energieart FERNWÄRME.

Fernwärme von den Stadtwerken - Allgemeine Bestimmungen

Die Stadtwerke Wolmirstedt GmbH (Stadtwerke) stellen unter den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Kunden in Ihrem Versorgungsgebiet Fernwärme zu Allgemeinen Tarifen zur Verfügung. Der Fernwärmeverbrauch wird nach Kilowattstunden (kWh) oder einem Vielfachen davon abgerechnet. Die Berechnung des Messpreises bzw. des Jahresgrundpreises erfolgt auf Basis der aufgerundeten vollen Monate. Der Fernwärmeverbrauch wird in der Regel einmal monatlich festgestellt und darüber eine Monatsabrechnung erteilt. Die Stadtwerke sind jedoch berechtigt, in anderen Zeitabständen Rechnungen zu legen. Für jede Anmahnung fälliger Rechnungen sind vom Kunden Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Stadtwerke sind berechtigt, die allgemeinen Tarife zu ändern. Sie werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Grundpreise oder die Arbeitspreise, so werden der jeweilige Jahresgrundpreis und der Fernwärmeverbrauch zeitanteilig errechnet und abgerechnet; bei der Aufteilung des Fernwärmeverbrauches werden zeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes. Über die Versorgung zu den Allgemeinen Tarifen hinaus besteht im Versorgungsgebiet der Stadtwerke die Möglichkeit Fernwärme im Rahmen eines Sonderkundenvertrages zu beziehen. Für Fragen hierzu stehen Ihnen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Vorteile der Fernwärme Wolmirstedt bezüglich der EnEV (Energieeinsparverordnung) - Primärenergiefaktor

Ab 01.10.2007 mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV2007) wird der Energiepass auch für bestehende Wohngebäude zur Pflicht. Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben damit das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Wer eine Wohnung bzw. ein Haus mieten oder kaufen möchte, kann also die zu erwartenden Heizkosten zukünftig von Anfang an mit einkalkulieren. Denn der Energieausweis bewertet die energetische Qualität von Gebäuden. Er dokumentiert und bewertet alle wichtigen Kenndaten, die Einfluss auf den Energieverbrauch und die damit verbundenen Umweltbelastungen haben. Damit wird ein Vergleichsmaßstab geschaffen, der es auch dem Laien (Vermieter, Mieter, Bauherren) ermöglicht den Energieverbrauch seines Hauses/ seiner Wohnung einzuordnen. Schon seit 2002 gilt für Neubauten oder wesentliche Modernisierungen bei Gebäuden, dass der Bauherr das Unterschreiten bestimmter Grenzen hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs seines Gebäudes nachweisen musste. Erstmalig wurde damit zur Beurteilung von Gebäuden der Primärenergieverbrauch herangezogen. Dies geschieht durch die Bestimmung eines Primärenergiefaktors, mit dem der Energiebedarf des Gebäudes gewichtet wird. Die Größe dieses Faktors hängt von der eingesetzten Anlagentechnik, dem Brennstoff bzw. der genutzten Endenergie Strom ab. Je höher dieser PE-Faktor ist desto niedriger muss der Wärmebedarf – bzw. desto besser muss der Wärmeschutz des Gebäudes – sein, um die erlaubten Grenzen zu unterschreiten. Die ENERKO GmbH hat als unabhängige Ingenieurgesellschaft und als Sachverständige den Primärenergiefaktor und den KWK-Anteil für die Wolmirstedter Fernwärmeerzeugung ermittelt.

Die Vorteile eines Einsatzes von Fernwärme der Stadtwerke Wolmirstedt GmbH sind offensichtlich: Man kann eine hohe Kosteneinsparung beim Wärmeschutz erreichen oder eine große Wirkung für den Umwelt- und Klimaschutz. Der Niedrigenergiehausstandard als Grundvoraussetzung zur Erlangung von Fördergeldern (z.B. KfW-Programm) kann erheblich preiswerter erreicht werden. Erfüllung der Grundvoraussetzungen zur Nutzung der Fernwärme als Ersatzmaßnahme nach § 7 EEWärmeG.

Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (§ 2 Abs. 4 EWSG) für Wärmekunden

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden?
Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekunden erhalten ebenso wie Gaskunden für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende, insofern ist ein Aufschlag von 20 Prozent eingearbeitet worden.

Für den Fall, dass der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet ist als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraumes, so ermittelt sich der Erstattungsanspruch anhand des entsprechenden monatlichen Durchschnitts gemäß § 4 Abs. 3 EWSG multipliziert mit dem Faktor 1,2.

Wie wird die Dezember-Soforthilfe umgesetzt?
Als unser Kunde fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitieren damit automatisch von der Soforthilfe.

  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
  • Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen, wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.


Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden, erfolgt die Erstattung in der Abrechnung für den Monat Dezember 2022. Bei den Kunden mit Abschlagszahlungen wird der Erstattungsbetrag in der Abrechnung für das Gesamtjahr 2022 gutgeschrieben.

Die Erstattungen erfolgen aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland.

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